09/12/2024 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz
Nächster Halt: BuS-Dienst!
Aktualisierung der Kenntnisse im Arbeitsschutz: Die Fahrkarte ist nur fünf Jahre gültig!
Grundsätzlich muss sich jeder Arbeitgeber, also auch jede Zahnarztpraxis in Bayern, nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuen lassen. Für den Arbeitgeber besteht die grundlegende Pflicht, die gesetzlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz) sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten und umzusetzen.
Praxisinhabern bieten sich hierfür zwei Optionen:
- Sie können entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt beauftragen (Regelbetreuung)
- oder die sogenannte „Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ (BuS-Dienst) wählen.
Was leistet der BuS-Dienst für die eigene Praxis?
Der externe Fachberater besucht die Praxis in regelmäßigen Abständen und unterbreitet Vorschläge zur Verbesserung des Arbeitsschutzes. Diese Leistung ist kostenpflichtig. Die Bestellung entbindet den Praxisinhaber allerdings keineswegs von seinen Pflichten. Die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge bleibt immer in der Hand des Praxisinhabers.
Um diese Aufgaben weitgehend eigenverantwortlich zu gestalten, hat die BLZK bereits vor 25 Jahren gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein Präventionskonzept entwickelt. Mittlerweile ist dieses Modell als sogenannte „Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 verankert. Praxen mit bis zu 50 Mitarbeitenden können sich für diese Betreuungsform entscheiden.
Erstschulungen des Zahnarztes durch die BLZK
Der Arbeitgeber, im BuS-Dienst der BLZK Sicherheitsverantwortlicher genannt, muss sich über die zu erfüllenden Aufgaben informieren, die letztlich nur vor Ort in der Zahnarztpraxis umgesetzt werden können. Dazu dienen die Kurse der eazf, der Fortbildungsakademie der BLZK. Für die Teilnahme am BuS-Dienst gilt als zwingende Voraussetzung, dass der Sicherheitsverantwortliche an einer Erstschulung persönlich und in Präsenz teilnimmt.
Aktualisierungsschulungen in Präsenz oder online
Die Kenntnisse müssen spätestens alle fünf Jahre im Rahmen eines Aktualisierungskurses aufgefrischt werden. In den Schulungen werden die Informationen zur Arbeitssicherheit im QM Online der BLZK erläutert. Außerdem besteht die Möglichkeit für Verständnisfragen und zur Diskussion. Eine automatische Erinnerung durch die BLZK erfolgt jedoch nicht. Wie beim Strahlenschutz liegt auch hier die Erneuerung in der Verantwortung des Praxisinhabers.
An der Aktualisierung kann man nur teilnehmen, wenn vorher eine Erstschulung zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung absolviert wurde. Bei Präsenzveranstaltungen (Erstschulung oder Aktualisierung) wird die Teilnahmeerklärung vor Beginn vom Veranstalter ausgegeben. Passgenaue Lehrgänge der eazf bereiten die Praxisinhaber auf die Vorgaben des Arbeitsschutzes im Rahmen des BuS-Dienstes vor. Entsprechende Kurse sind mehrmals jährlich in München und Nürnberg als Präsenzveranstaltungen im Angebot. Wichtige Grundlagen werden wiederholt sowie vertieft und die rechtlichen Neuerungen thematisiert. Der Erfahrungsaustausch hat darüber hinaus in den Veranstaltungen ein starkes Gewicht.
Wer den Lehrgang nicht in Präsenz ausführen möchte, kann seine Kenntnisse im QM Online der BLZK erneuern. Unter qm.blzk.de loggen sich die Teilnehmer beim BuS-Dienst direkt unterhalb des persönlichen Profils ein (siehe Abbildung unten), um die Schulung online vorzunehmen. Für den Login benötigen Sie Ihre Mitgliedsnummer, die beispielsweise auf dem Versandetikett des BZB steht (Achtung: nicht auf dem des BZBplus!).
Die BuS-Aktualisierung ist über das QM Online der BLZK jederzeit möglich. Für den Login benötigen Sie Ihre Mitgliedsnummer, die zum Beispiel auf dem Versandetikett des BZB zu finden ist (Achtung: nicht BZBplus!). Nach dem Öffnen des Links muss zunächst eine Teilnahmeerklärung ausgedruckt, ausgefüllt, unterzeichnet und im Original per Post an die BLZK gesendet werden. Sobald die Erklärung bei der BLZK vorliegt, wird die Online-Schulung für den Teilnehmer freigeschaltet. Wichtig: Für die Freischaltung bekommen Sie keine separate Benachrichtigung!
Der Sicherheitsverantwortliche kann nun zeitlich flexibel den Kursus durchführen, ohne Unterbrechung des Praxisbetriebs und ohne einen Besuch von externen Fachkräften. Im internen Zahnärztebereich des QM Online können alle Informationen zur Arbeitssicherheit nachgelesen werden. Hier finden sich eine Vielzahl von Prüf- und Checklisten sowie geeignete Hilfen, um die Umsetzung der gesamten Aufgaben problemlos zu bewältigen.
Für den erfolgreichen Abschluss – sowohl in Präsenz bei der eazf wie auch online über die BLZK – gibt es sechs Fortbildungspunkte.
Welche Regelung gilt für die Praxisgemeinschaft?
In einer Praxisgemeinschaft sind alle Praxisinhaber aufgerufen, einen entsprechenden Lehrgang abzuschließen, mit dem sie jeweils für ihr Praxisteam zum Sicherheitsverantwortlichen ausgebildet und anschließend durch die BLZK an die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gemeldet werden. Dies betrifft sowohl die Erstschulung als auch die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung der Kenntnisse alle fünf Jahre.
Wie sieht es in der Gemeinschaftspraxis aus?
Nur ein Praxisinhaber, der an der Erstschulung teilgenommen hat, kann in der Folge die Kenntnisse im Arbeitsschutz aktualisieren. In einer Gemeinschaftspraxis ist es ausreichend, wenn hierfür ein Praxisinhaber die Erstschulung absolviert. Diese Person wird zum Sicherheitsverantwortlichen der Praxis geschult und durch die BLZK an die Berufsgenossenschaft gemeldet.
Dabei gilt es zu beachten: Die Teilnahme am Präventionskonzept ist personenbezogen, nicht praxisbezogen. Das bedeutet, dass die Erstschulung und somit der Einsatz des Präventionskonzeptes nicht auf einen anderen Praxisinhaber übertragbar ist. Scheidet der ausgebildete Praxisinhaber aus, muss der verbleibende Inhaber selbst eine Erstschulung zur Teilnahme am Präventionskonzept besuchen.