Arbeitszeitfassung durch Arbeitgeber- Pflicht zur Einführung eines Systems mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden
Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen auch zahnärztliche Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter erfassen – das heißt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden. Dies folge laut Gericht aus der Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Bereits am 14. Mai 2019 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der deutsche Gesetzgeber ist bisher untätig geblieben, weshalb konkrete Vorgaben zur Umsetzung fehlen.
Bis zur Ausgestaltung durch den Gesetzgeber gilt daher folgendes:
- Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis elektronisch oder in Papierform.
- Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnung auf die Arbeitnehmer übertragen.
- Vor der Anschaffung eines elektronischen Systems zur Zeiterfassung ist zu bedenken, dass konkrete Vorgaben durch den Gesetzgeber ausstehen und daher die weitere Nutzung möglicherweise nicht sichergestellt ist bzw. mit weiteren Kosten verbunden sein kann.