Nicht bestandene Abschlussprüfung
Wichtige Information für Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben
Für Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, endet das Ausbildungsverhältnis erst an dem Tag, der im jeweiligen Ausbildungsvertrag als Ausbildungsende vereinbart wurde.
Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Bereich des schriftlichen Teils der Prüfung oder im praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Prüfung insoweit nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden.
Nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit gibt es zwei Möglichkeiten, sich auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten:
Mit Verlängerung des Ausbildungsvertrages (auf Antrag der/des Auszubildenden)
Wenn der Ausbildungsvertrag auf Wunsch der/des Auszubildenden verlängert wird, bleibt die/der Auszubildende berufsschulpflichtig, sofern sie/er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die/der Ausbildende hat den Besuch der Berufsschule zu gestatten.
Ohne Verlängerung des Ausbildungsvertrages
Die Wiederholungsprüfung kann auch als externer Prüfling (die Prüfung wird vom Prüfling selbst bezahlt) durchgeführt werden. Die freiwillige Teilnahme am Berufsschulunterricht ist ohne Ausbildungsvertrag nicht möglich.
In der Zeit bis zur Prüfung besteht die Möglichkeit, als ausgelernte/r, aber nicht geprüfte/r Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r zu arbeiten.
Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung wenden Sie sich bitte an den für Ihre Ausbildung zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband.
Nichtbestandene Röntgenprüfung
Sollte die/der Auszubildende die Röntgenprüfung nicht bestanden haben, sollte sie/er sich zeitnah nach der Abschlussprüfung an den für sie/ihn zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband wenden.