04/18/2024 | Nachrichten | Zahnaerztliches Personal

Freistellung Auszubildender vor der schriftlichen Abschlussprüfung

Am 24. April 2024 findet Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung der Auszubildenden zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten statt. Ausbildende haben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Alle Auszubildenden, die an diesem Termin an der schriftlichen Abschlussprüfung teilnehmen, müssen demnach am 23. April 2024 von der Ausbildung in der Praxis freigestellt werden. Dieser Tag wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Freistellung kann auch nicht auf ein anderes Datum gelegt werden.

Abschlussprüfung nach neuer Ausbildungsverordnung

Prüfungen nach der neuen Ausbildungsverordnung finden in diesem Jahr erstmals statt. Die Auszubildenden legen die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen ab, in der sogenannten gestreckten Abschlussprüfung. Die Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist somit den Auszubildenden zweimal zu gewähren – am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 1 und am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2.

Berufsschultag vor dem Prüfungstermin?

Die Freistellungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG betrifft nur den der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag. Wenn dies ein Berufsschultag ist, gibt es keinen ersatzweisen Anspruch auf eine Freistellung an einem anderen Arbeitstag. Vom Besuch der Berufsschule am Tag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung kann nicht befreit werden. Hier erfolgt die Freistellung vom Arbeitstag in der Praxis durch den Ausbildenden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG bereits für den Besuch der Berufsschule.

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