01/29/2024 | Nachrichten | Praxisfuehrung und Strahlenschutz

Röntgen: Neue Bestimmungen

Erleichterung bei der Erfassung von Expositionsparametern

Erfreulicherweise hat die Bundesregierung mit einer Novellierung der Strahlenschutzverordnung zum 16. Januar 2024 eine Regelung über die elektronische Erfassung von Expositionsparametern für neu angeschaffte Röntgengeräte in der Zahnarztpraxis weitestgehend zurückgenommen. Die Initiative für diese Änderung ging maßgeblich von den zahnärztlichen Selbstverwaltungsorganisationen aus.

Nach dem nunmehr neugefassten § 114 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung müssen nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommene Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und Panoramaschichtgeräte nicht mehr über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter der untersuchten Person elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Gerade für Dental-Tubus-Geräte hat sich die ursprünglich vorgesehene Regelung beim Geräteneukauf als nur schwer umsetzbar erwiesen. Die Neuregelung schafft nun eine an die Realität angepasste deutliche Erleichterung. Zu beachten ist, dass die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung der Expositionsparameter in der Zahnarztpraxis für alle anderen als die oben genannten dentalen Geräte, z.B. DVT-Geräte, weiterhin gilt.

Als weitere Änderungen wurden in die Strahlenschutzverordnung Ausnahmeregelungen für Fälle, in denen die Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung nicht mehr verfügbar sind (§§ 115 und 116) und eine Absenkung der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen zur Konstanzprüfung (§ 117) von 10 Jahren auf 5 Jahre aufgenommen.

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