Zahnärztliches Personal muss, um Untersuchungen mit Röntgenstrahlung unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Fachkundigen Zahnarztes technisch durchführen zu können, die Kenntnisse im Strahlenschutz für zahnärztliches Personal besitzen. Dieser Kenntniserwerb erfolgt in Deutschland in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung.
ZFA, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland absolviert haben, müssen in der Regel die Kenntnisse gesondert erwerben. Für nähere Informationen wenden Sie sich an das Referat Praxisführung und Strahlenschutz der BLZK.
Kenntnisse im Strahlenschutz (ZÄP)
Für eine Zweitschrift über die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz für zahnärztliches Personal wenden Sie sich an den jeweiligen Kursveranstalter, bei dem Sie den Kurs absolviert haben.
Der Kenntniserwerb für Zahnärztliches Personal erfolgt in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung. Für eine Zweitschrift über den Erwerb Kenntnisse wenden Sie sich an den Zahnärztlichen Bezirksverband (ZBV) in dem für Sie zuständigen Regierungsbezirk, in dem Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Eine Liste der ZBV finden Sie hier:
Zahnärztliche Bezirksverbände
Bei zahnärztlichem Personal mit Kenntnissen im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre eine Aktualisierung erfolgen.
Die 5-jährige Frist gilt ab dem Tagesdatum des Erwerbs der Kenntnisse bzw. ab dem Tagesdatum der zuletzt durchgeführten Aktualisierung.
Für die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz sind entsprechende Kurse zu absolvieren. Informationen zum Ablauf der Kurse erhalten Sie von den jeweiligen Kursveranstaltern.
Liste Strahlenschutzkurse (PDF | 390 KB)
Eine aktuelle Liste „Strahlenschutzkurse“ können Sie hier einsehen:
Liste Strahlenschutzkurse (PDF | 390 KB)
Die Anmeldung zu den Kursen erfolgt über den jeweiligen Kursveranstalter. Die BLZK ist kein Kursveranstalter.
Die Bescheinigung über die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse ist der zuständigen Behörde (in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt) nur auf Anforderung vorzulegen.
Eine Erinnerung durch die BLZK an die gesetzlich vorgeschriebene nächst fällige Aktualisierung ist nicht möglich.