Elektronisches Impressum des Zahnarztes im Internet
Digitale-Dienste-Gesetz – Informationspflichten für Zahnärzte im Internet
Bei Internetauftritten von Zahnärzten, die für ihre Praxis eine Homepage unterhalten, bestehen Informationspflichten nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Vermeiden Sie durch Beachtung der Vorgaben Ärger und Kosten.
Adresse der BLZK
Bayerische Landeszahnärztekammer
Flößergasse 1
81369 München
Nach den Bestimmungen sind folgende Angaben ins Internet einzustellen. (Interpretationshinweise finden sich in Kursivsetzung.)
- Name und Anschrift, unter der der Zahnarzt niedergelassen ist (vollständiger Name und vollständige Anschrift; Postfachangabe genügt nicht)
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse, Telefonnummer; Telefaxnummer empfehlenswert)
- Angaben zur zuständigen Kammer bzw. Aufsichtsbehörde (mit voller Anschrift: Bayerische Landeszahnärztekammer; zuständige Bezirksregierung als Approbationsbehörde; Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns – nur bei vertragszahnärztlicher Tätigkeit)
- bei Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: Angabe der zuständigen Registerbehörde und der Registernummer
- Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates, in dem diese verliehen wurde (bei zahnärztlicher Ausbildung in Deutschland: Angaben 'Zahnarzt' und 'Bundesrepublik Deutschland')
- Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Zahnheilkundegesetz, Heilberufe-Kammergesetz, Gebührenordnung für Zahnärzte, Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte; insoweit kann auf die im Internet-Auftritt der BLZK in der Rubrik Berufsrechtliche Regelungen eingestellten Vorschriften verlinkt werden.)
- Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung (falls vorhanden)
Die vorbezeichneten Angaben müssen nach den gesetzlichen Vorgaben "leicht erkennbar", "unmittelbar erreichbar" und "ständig verfügbar" sein. Insoweit erscheint es geeignet, auf der Homepage selbst eine gut sichtbare und nicht erst durch "scrollen" oder sonstige Umwege erreichbare Schaltfläche vorzusehen, die den Begriff "Impressum" trägt. Die Bezeichnung der Schaltfläche mit diesem, eigentlich presserechtlichen Begriff ist bereits weithin anerkannt und kann daher als geeignet gelten. Nach Anklicken dieser Schaltfläche sollen dann die vorbenannten Angaben übersichtlich und gut lesbar erscheinen.
Wenn die Vorgaben des DDG nicht eingehalten werden, drohen empfindliche Bußgelder. Auch wettbewerbsrechtliches Vorgehen ist möglich. Dabei treten vereinzelt auch Organisationen auf den Plan, die gar nicht befugt sind, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen, aber dennoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einfordern und die Kosten ihrer Abmahntätigkeit sogleich unter Fristsetzung in Rechnung stellen. Nachdem aber auch in diesen Fällen erst eine eingehende Prüfung dessen erforderlich ist, ob der geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht, spart man sich mit der Einhaltung der Vorgaben des DDG Ärger und Aufwand.