Praxis

Welches sind die korrekten Berufs- und Fortbildungsbezeichnungen für zahnärztliches Personal?

Berufsausbildung

  • ZAH: Zahnarzthelferin/Zahnarzthelfer
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.08.1989
     
  • ZFA: Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.08.2001

Aufstiegsfortbildung

  • ZMF: Zahnmedizinische Fachhelferin/Zahnmedizinischer Fachhelfer
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.11.1976
     
  • ZMF: Zahnmedizinische Fachassistentin/Zahnmedizinischer Fachassistent
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.05.2002
     
  • ZMV: Zahnmedizinische Verwaltungshelferin/Zahnmedizinischer Verwaltungshelfer
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.10.1980
     
  • ZMV: Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin/Zahnmedizinischer Verwaltungsassistent
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.05.2002
     
  • ZMP: Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin/Zahnmedizinischer Prophylaxeassistent
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.04.2007
     
  • DH: Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker
    Inkrafttreten der Ausbildungsverordnung: 01.04.2007

Die Bezeichnungen bleiben so bestehen, wie im jeweiligen Abschlusszeugnis benannt.*
Personen, die einen Abschluss als ZAH erworben haben, behalten also diese Berufsbezeichnung bei.

* Der erzielte Berufsabschluss, wie beispielsweise ZAH, wird nicht in ZFA umbenannt.

Was gehört zum Berufsbild einer/s ZFA?

Das Berufsbild der/des ZFA ist in § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum ZFA (PDF | 160 KB) beschrieben.

Welche Tätigkeiten dürfen in der Zahnarztpraxis an das Personal delegiert werden? Was ist dabei zu beachten?
Dürfen Personen, die keinen Abschluss als geprüfte ZFA/ZAH haben, in der Zahnarztpraxis tätig sein?

Die Frage eines möglichen Einsatzrahmens von Personen ohne abgeschlossene Ausbildung hängt maßgeblich davon ab, in welchem Bereich eine Tätigkeit geplant ist. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich nicht treffen. Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an das Referat Zahnärztliches Personal:

Tel.: 089 230211-330/-332

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Wie hoch ist das Gehalt für eine/n ZFA/weitergebildete/n ZFA?

Die Höhe des Gehaltes ist individuelle Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Zu beachten sind jedenfalls die Vorgaben nach dem Mindestlohngesetz. Darüber hinaus gibt es in Bayern keine Vorgaben oder Richtlinien für die Vergütung von ausgebildeten oder fortgebildeten ZFA.

Wo finde ich Musterverträge für angestellte ZFA?

Musterverträge für angestellte ZFA oder auch ZAH finden Sie unter:

Musterverträge

Was ist im Falle einer Schwangerschaft für die Berufstätigkeit als ZFA in einer Zahnarztpraxis zu beachten?

Auskunft hierzu erhalten Sie im Referat Praxisführung und Strahlenschutz der BLZK:

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Mein Röntgenschein ist nicht mehr aktuell. Was muss ich tun?

Der Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz muss spätestens
alle fünf Jahre aktualisiert werden. Informationen dazu und Kurstermine erhalten Sie unter Strahlenschutz und Röntgen.

Kontakt:

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Ansprechpartner

Zahnärztliches Personal
Carola Berger
Tel.: 089 230211-330
Fax: 089 230211-331

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Zahnärztliches Personal
Marei Rose
Tel.: 089 230211-334
Fax: 089 230211-335

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Zahnärztliches Personal
Jeannette Ludwig
Tel.: 089 230211-332
Fax: 089 230211-333

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